Denkmalschutz gegen Photovoltaik-Anlage - Erneuerbare Energien sind vorrangig!

Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen, sind nur nach Durchführung einer umfangreichen denkmalschutz-rechtlichen Abwägung mit Solar- oder Photovoltaik-Anlagen bebaubar. Dabei sind die Belange des Denkmalschutzes mit Belangen der Nutzung von erneuerbaren Energien abzuwägen.

Hierbei gilt stets, dass g 2 des EEG zu beachten ist, welcher besummt, dass die Errichtung und der Betrieb von Solar- als auch Photovoltaik-Anlagen im "überragenden öffentlichen Interesse" liegen.

Dies hat ganz gravierende Konsequenzen für die oben beschriebene denkmalschutzrechtliche Abwägung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat unter dem Aktenzeichen 28 K 8865/22 entschieden, dass erneuerbare Energien als vorrangiger Belang in die Abwagung einzubringen sind. Belange des Denkmalschutzes könnten nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen den erneuerbaren Energien entgegenstehen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann

Dingeldein Rechtsanwälte
Bachgasse 1
64404 Bickenbach
Telefon: 0 62 57 / 8 69 50
Telefax. 0 62 57 / 6 35 26
Email: kanzlei@dingeldein.de
Web: www.dingeldein.de


Bitte stimmen Sie der Einwilligung zu.